Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV

§ 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund

Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.

§ 5 § 7